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KrWaffKontrGDV 2 · Zweite Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen

KrWaffKontrGDV 2 Art. 14Gestellungs-, Anmelde- und Vorführungspflicht

En vigueurTexte officiel

(1) Kriegswaffen sind, soweit sie nicht schon nach den Zollvorschriften zu gestellen sind, bei der Einfuhr, Ausfuhr und Durchfuhr den vom Bundesministerium der Finanzen bestimmen Zollstellen zu gestellen.

(2) Beim sonstigen Verbringen von Kriegswaffen in das Bundesgebiet oder aus dem Bundesgebiet sind die Kriegswaffen den für die Überwachung dieses Verkehrs zuständigen Zolldienststellen vorzuführen.