KrWaffUnbrUmgV Art. 8Inhaltliche Beschränkungen; Nebenbestimmungen
Teil 3 Beschränkungen des Umgangs mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen
(1) Eine Erlaubnis nach dieser Verordnung kann zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung inhaltlich beschränkt werden.
(2) Zu dem in Absatz 1 genannten Zweck können Erlaubnisse befristet oder mit Auflagen verbunden werden. Auflagen können nachträglich aufgenommen oder geändert werden.