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KStG · Körperschaftsteuergesetz

KStG Art. 23Steuersatz

Dritter Teil Tarif, Besteuerung bei ausländischen Einkunftsteilen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Körperschaftsteuer beträgt für 1.

Veranlagungszeiträume bis 2027 15 Prozent,

2.

den Veranlagungszeitraum 2028 14 Prozent,

3.

den Veranlagungszeitraum 2029 13 Prozent,

4.

den Veranlagungszeitraum 2030 12 Prozent,

5.

den Veranlagungszeitraum 2031 11 Prozent und

6.

Veranlagungszeiträume ab 2032 10 Prozent

des zu versteuernden Einkommens.

(2) Wird die Einkommensteuer auf Grund der Ermächtigung des § 51 Abs. 3 des Einkommensteuergesetzes herabgesetzt oder erhöht, so ermäßigt oder erhöht sich die Körperschaftsteuer entsprechend.