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KundenbTischlPrV · Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Kundenberater/Geprüfte Kundenberaterin im Tischlerhandwerk

KundenbTischlPrV Art. 6Bewerten der Prüfungsleistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Jede Prüfungsleistung ist nach Maßgabe der Anlage 1 mit Punkten zu bewerten.

(2) Als Prüfungsleistungen sind einzeln zu bewerten: 1.

die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 sowie

2.

das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2.

(3) Aus den einzelnen Bewertungen wird als zusammengefasste Bewertung das gewichtete arithmetische Mittel berechnet. Dabei sind die Bewertungen wie folgt zu gewichten: 1.

die schriftliche Situationsaufgabe nach § 3 Absatz 2 Nummer 1 mit zwei Dritteln,

2.

das situationsbezogene Fachgespräch nach § 3 Absatz 2 Nummer 2 mit einem Drittel.