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LärmVibrationsArbSchV · Verordnung zum Schutz der Beschäftigten vor Gefährdungen durch Lärm und Vibrationen

LärmVibrationsArbSchV Art. 5Fachkunde

Abschnitt 2 Ermittlung und Bewertung der Gefährdung; Messungen

En vigueurTexte officiel

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass die Gefährdungsbeurteilung nur von fachkundigen Personen durchgeführt wird. Verfügt der Arbeitgeber nicht selbst über die entsprechenden Kenntnisse, hat er sich fachkundig beraten zu lassen. Fachkundige Personen können insbesondere der Betriebsarzt und die Fachkraft für Arbeitssicherheit sein. Der Arbeitgeber darf mit der Durchführung von Messungen nur Personen beauftragen, die über die dafür notwendige Fachkunde und die erforderlichen Einrichtungen verfügen.