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LA-EG-Saar · Gesetz zur Einführung von Vorschriften des Lastenausgleichsrechts im Saarland

LA-EG-Saar Art. 18Hausratentschädigung

Erster Titel Ergänzende Vorschriften zu den einzelnen Ausgleichsleistungen

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Anwendung des § 296 des Lastenausgleichsgesetzes sind auch die Vorauszahlungen zu berücksichtigen, die auf Grund saarländischer Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gewährt worden sind; im Falle des § 7 Nr. 3 bleiben Vorauszahlungen an solche Erben außer Betracht, die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften zum Empfang von Vorauszahlungen für Hausratschäden berechtigt waren.

(2) Verluste an Hausrat, die nach § 7 nicht festgestellt werden, sind durch die nach saarländischen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften für Hausratverluste gewährten Leistungen abgegolten.