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LeukoseV 1976 · Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

LeukoseV 1976 Art. 10

3. Desinfektion

En vigueurTexte officiel

Nach Entfernung der Rinder, bei denen leukotische Tumoren, positive oder wiederholt zweifelhafte serologische Befunde festgestellt worden sind, sind 1.

die Ställe oder sonstigen Standorte der Tiere und

2.

die verwendeten Gerätschaften und sonstigen Gegenstände, die Träger des Seuchenerregers sein können,

nach näherer Anweisung des beamteten Tierarztes zu reinigen und zu desinfizieren.