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LeukoseV 1976 · Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder

LeukoseV 1976 Art. 12

V. Ordnungswidrigkeiten

En vigueurTexte officiel

Ordnungswidrig im Sinne des § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe a des Tiergesundheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1.

entgegen § 3 Satz 1 eine Impfung oder einen Heilversuch vornimmt,

2.

einer mit einer Genehmigung nach § 3 Satz 2, § 3a Absatz 2 Satz 1, § 5 Absatz 1 Satz 2 oder § 8 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 oder Absatz 2 verbundenen vollziehbaren Auflage zuwiderhandelt,

3.

entgegen § 3a Absatz 1 Satz 1 ein Tier nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig untersuchen lässt,

4.

entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 ein Rind verbringt oder einstellt,

5.

einer vollziehbaren Anordnung nach § 7 oder § 9 zuwiderhandelt,

6.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 1 ein Rind nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig absondert,

7.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 2 ein Rind entfernt,

8.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 3 ein Rind einstellt,

9.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 4 eine Anzeige nicht oder nicht rechtzeitig erstattet,

10.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 1 Milch nicht oder nicht rechtzeitig aufkocht oder nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig abgibt,

11.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 5 Satz 2 Kolostralmilch nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beseitigt oder

12.

entgegen § 8 Absatz 1 Nummer 6 oder § 10 einen dort genannten Gegenstand oder einen dort genannten Standort nicht oder nicht rechtzeitig reinigt oder nicht oder nicht rechtzeitig desinfiziert.