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LHauswAusbStV · Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte in der ländlichen Hauswirtschaft

LHauswAusbStV Art. 3Ausnahmeregelungen

En vigueurTexte officiel

Eine Ausbildungsstätte, die den Anforderungen der Ausbildungsordnung nicht in vollem Umfang entspricht, kann für die Ausbildung befristet anerkannt werden, wenn dies nach den regionalen Strukturverhältnissen notwendig ist und sichergestellt ist, daß eine erforderliche Ausbildungsmaßnahme außerhalb der Ausbildungsstätte durchgeführt werden kann.