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LkSG · Gesetz über die unternehmerischen Sorgfaltspflichten zur Vermeidung von Menschenrechtsverletzungen in Lieferketten

LkSG Art. 15Anordnungen und Maßnahmen

Unterabschnitt 2 Risikobasierte Kontrolle

En vigueurTexte officiel

Die zuständige Behörde trifft die geeigneten und erforderlichen Anordnungen und Maßnahmen, um Verstöße gegen die Pflichten nach den §§ 3 bis 10 Absatz 1 festzustellen, zu beseitigen und zu verhindern. Sie kann insbesondere 1.

Personen laden,

2.

dem Unternehmen aufgeben, innerhalb von drei Monaten ab Bekanntgabe der Anordnung einen Plan zur Behebung der Missstände einschließlich klarer Zeitangaben zu dessen Umsetzung vorzulegen und

3.

dem Unternehmen konkrete Handlungen zur Erfüllung seiner Pflichten aufgeben.