4. DV LuftBO Art. 12Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)
3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen
Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.