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4. DV LuftBO · Vierte Durchführungsverordnung zur Betriebsordnung für Luftfahrtgerät (Ausrüstung und Betrieb von Heißluftballonen und Heißluft-Luftschiffen)

4. DV LuftBO Art. 12Ausrüstung am Startplatz (zu § 24 LuftBO)

3. Abschnitt Betrieb in Luftfahrtunternehmen

En vigueurTexte officiel

Am Startplatz müssen ein Windmeßgerät und ein Thermometer vorhanden sein. Für jeden Start sind die aktuellen Werte für Wind und Temperatur zu berücksichtigen.