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LuftFzgG · Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen

LuftFzgG Art. 87

Siebenter Abschnitt Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen, Verfahren

En vigueurTexte officiel

Wird für eine Forderung, die auf ausländische Währung lautet und deren Gläubiger seinen Wohnsitz oder Sitz außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes hat, ein Registerpfandrecht in das Register eingetragen, so kann der Geldbetrag der Forderung und etwaiger Nebenleistungen oder der Höchstbetrag, bis zu dem das Luftfahrzeug haften soll, in ausländischer Währung angegeben werden.