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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 32Rücknahme und Widerruf der Ausbildungserlaubnis

Unterabschnitt 1 Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Die Zulassung für genehmigte Ausbildungseinrichtungen oder die Genehmigung für Ausbildungsbetriebe ist zurückzunehmen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht vorgelegen haben. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nachträglich, nicht nur vorübergehend, entfallen sind. Sie kann widerrufen werden, wenn von ihr länger als ein Jahr kein Gebrauch gemacht worden ist.