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LuftPersV · Verordnung über Luftfahrtpersonal

LuftPersV Art. 45aFlugerfahrung bei Mitnahme von Fluggästen

Unterabschnitt 2 Luftsportgeräteführer

En vigueurTexte officiel

Ein Luftsportgeräteführer darf ein Luftsportgerät, in dem sich Fluggäste befinden, als verantwortlicher Luftsportgeräteführer nur führen, wenn er innerhalb der vorhergehenden 90 Tage mindestens drei Starts und drei Landungen mit einem Luftsportgerät derselben Art ausgeführt hat. Für Sprungfallschirmführer gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass Sprungfallschirmführer mindestens zehn Fallschirmsprünge durchgeführt haben müssen.