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LuftRegV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

LuftRegV Art. 2Bestandteile des Registerblatts für ein Luftfahrzeug

Abschnitt 2 Gestaltung und Benutzung der Registerblätter

En vigueurTexte officiel

Das Registerblatt für ein Luftfahrzeug besteht aus der Aufschrift und zwei Abteilungen. Die Aufschrift enthält die Bezeichnung "Register für Pfandrechte an Luftfahrzeugen" und die Nummer des Registerblatts. Die erste Abteilung trägt die Überschrift "Das Luftfahrzeug", die zweite Abteilung die Überschrift "Registerpfandrechte". Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus dem Muster der Anlage 1. Spalte 1 der ersten Abteilung des Registerblatts muß auf der Rückseite des Registerblatts sowie auf Folgeseiten nicht vorgesehen werden.