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LuftRegV · Verordnung über die Einrichtung und die Führung des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen

LuftRegV Art. 9Vermeiden unnötigen Aktenanfalls

Abschnitt 3 Führung des Registers und allgemeine Verfahrensvorschriften

En vigueurTexte officiel

Sind Abschriften von Urkunden zu den Registerakten zu nehmen, so können in den Abschriften Teile der Urkunde, die für die Führung des Registers ohne Bedeutung sind, weggelassen werden. Im übrigen gilt § 24a der Grundbuchverfügung sinngemäß.