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LuKIFG · Gesetz zur Finanzierung von Infrastrukturinvestitionen von Ländern und Kommunen

LuKIFG Art. 7Bewirtschaftung

En vigueurTexte officiel

(1) Der Bund stellt die Mittel den Ländern als bewirtschaftende Stellen zur Verfügung. Die für die Bewirtschaftung zuständigen Stellen der Länder sind ermächtigt, die Auszahlung der Mittel anzuordnen, sobald diese zur anteiligen Durchführung erforderlicher Zahlungen benötigt werden.

(2) Nach dem 31. Dezember 2043 dürfen keine Mittel mehr zur Auszahlung angeordnet werden.