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MarkenV · Verordnung zur Ausführung des Markengesetzes

MarkenV Art. 33Teilübergang einer eingetragenen Marke

Abschnitt 2 Teilübergang, Teilung von Anmeldungen und Eintragungen

En vigueurTexte officiel

(1) Betrifft der Übergang des durch die Eintragung einer Marke begründeten Rechts nur einen Teil der eingetragenen Waren und Dienstleistungen, so sind in dem Antrag auf Eintragung des Rechtsübergangs nach § 28 der DPMA-Verordnung die Waren und Dienstleistungen anzugeben, auf die sich der Rechtsübergang bezieht.

(2) Im Übrigen ist § 36 Absatz 1 bis 4 und 6 entsprechend anzuwenden.