EinhZeitG · Gesetz über die Einheiten im Messwesen und die Zeitbestimmung
EinhZeitG Art. 2Gesetzliche Einheiten im Meßwesen
Gesetzliche Einheiten im Meßwesen sind 1.
die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 festgesetzten Einheiten,
2.
dezimale Teile und Vielfache dieser Einheiten, die mit den nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 festgesetzten Vorsätzen bezeichnet sind.