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MsbG · Gesetz über den Messstellenbetrieb und die Datenkommunikation in intelligenten Energienetzen

MsbG Art. 63Übermittlung von Stammdaten; Löschung

Abschnitt 1 Pflichten des Messstellenbetreibers

En vigueurTexte officiel

Bei Vorhandensein eines intelligenten Messsystems hat der Messstellenbetreiber für die in § 50 Absatz 2 Nummer 7 genannten Zwecke und nach Maßgabe von § 57 dem Netzbetreiber oder den von der Bundesnetzagentur in einer Festlegung nach § 75 benannten Stellen Stammdaten mit Hilfe des Smart-Meter-Gateways zu übermitteln. Stammdaten sind spätestens zwölf Monate nach dauerhafter Stilllegung der jeweiligen Anlage zu löschen.