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MessEG · Gesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen

MessEG Art. 9Inverkehrbringen von sonstigen Messgeräten

Unterabschnitt 1 Voraussetzungen für das Inverkehrbringen

En vigueurTexte officiel

Sonstige Messgeräte dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie mit den in einer Rechtsverordnung nach § 30 Nummer 4 bestimmten Kennzeichen und Aufschriften versehen sind.