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MessEV · Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

MessEV Art. 16Aufschriften auf sonstigen Messgeräten

Unterabschnitt 3 Kennzeichnung, Aufschriften und beizufügende Informationen

En vigueurTexte officiel

Sonstige Messgeräte tragen folgende Aufschriften: 1.

die Fabrikmarke oder den Namen des Herstellers und bei eingeführten Erzeugnissen des Einführers und

2.

die Höchstlast, wobei dem Massewert die Buchstabenfolge „Max“ vorangestellt ist.