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MgVG · Gesetz über die Mitbestimmung der Arbeitnehmer bei einer grenzüberschreitenden Verschmelzung

MgVG Art. 19Niederschrift

Kapitel 3 Verhandlungsverfahren

En vigueurTexte officiel

In eine Niederschrift, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des besonderen Verhandlungsgremiums zu unterzeichnen ist, sind aufzunehmen 1.

ein Beschluss über den Abschluss einer Vereinbarung nach § 15 Abs. 1,

2.

ein Beschluss über die Nichtaufnahme oder den Abbruch der Verhandlungen nach § 18 und

3.

die jeweiligen Mehrheiten, mit denen die Beschlüsse gefasst worden sind.

Eine Abschrift der Niederschrift ist den Leitungen zu übermitteln.