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MilchFettG · Gesetz über den Verkehr mit Milch, Milcherzeugnissen und Fetten

MilchFettG Art. 24Gütezeichen

Dritter Teil Allgemeine Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Das Bundesministerium kann für Milch und Milcherzeugnisse im Sinne des § 2 der Ersten Verordnung zur Ausführung des Milchgesetzes vom 15. Mai 1931 (Reichsgesetzbl. I S. 150) ein Gütezeichen einführen.

(2) Das Bundesministerium bestimmt mit Zustimmung des Bundesrates durch Rechtsverordnung 1.

die Gestaltung des Gütezeichens,

2.

die Voraussetzungen für die Verleihung und die Entziehung des Gütezeichens,

3.

die Bedingungen und Auflagen für die Benutzung des Gütezeichens,

4.

die Stellen, die das Gütezeichen verleihen und entziehen sowie darüber wachen, daß die Voraussetzungen für die Führung des Gütezeichens erfüllt werden.