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MilchQuotV · Verordnung zur Durchführung der EU-Milchquotenregelung

MilchQuotV Art. 36Beförderungsdokumente

Abschnitt 4 Durchführung und Kontrolle

En vigueurTexte officiel

Soweit nach der EU-Milchquotenregelung während der Beförderung von Milch Dokumente zur Bestimmung der jeweiligen Anlieferungen mitzuführen sind und diese Dokumente zum Zeitpunkt der Beförderung nur in elektronischer Form vorliegen, ist der jeweilige Käufer verpflichtet, auf seine Kosten unmittelbar nach der Ankunft im Betrieb des Käufers den zuständigen Stellen auf deren Verlangen Ausdrucke der Dokumente zur Verfügung zu stellen.