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MinStDV · Verordnung zur Durchführung des Mindeststeuergesetzes

MinStDV Art. 7Erstellen des Mindeststeuer-Berichts

Abschnitt 2 Umfang, Ausgestaltung und Informationsaustausch von Mindeststeuer-Berichten

En vigueurTexte officiel

(1) Der Mindeststeuer-Bericht ist auf Basis der GloBE-Mustervorschriften zu erstellen.

(2) Teile von Unternehmensgruppen, die in einem Steuerhoheitsgebiet belegen sind, 1.

das die Voraussetzungen nach § 81 des Mindeststeuergesetzes erfüllt oder

2.

dem allein die Besteuerungsrechte an der gesamten Unternehmensgruppe nach einer anerkannten Primär- oder einer anerkannten Sekundärergänzungssteuerregelung zustehen,

müssen die erforderlichen Berechnungen auf Basis der lokalen Gesetzgebung durchführen und im Mindeststeuer-Bericht darstellen.

(3) Führt die Nutzung der einzigen Datenquelle zu Unterschieden im Vergleich zur lokalen Gesetzgebung, ist die Unternehmensgruppe verpflichtet, die Auswirkungen der Differenzen im Mindeststeuer-Bericht darzulegen.