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MISSAufstV · Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst über den Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

MISSAufstV Art. 9Modul Masterarbeit

Abschnitt 2 Masterstudiengang „Intelligence and Security Studies“

En vigueurTexte officiel

(1) Die Masterarbeit kann berufsbegleitend in der Dienststelle angefertigt werden. In diesem Fall werden die Beamtinnen und Beamten während der Bearbeitungszeit der Masterarbeit für 30 Arbeitstage von ihren sonstigen Aufgaben freigestellt.

(2) Für das Modul Masterarbeit werden 25 Leistungspunkte vergeben.