1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG Art. 22Bekanntmachung des Abstimmungsergebnisses
Abschnitt 2 Abstimmung über die Art der Wahl
Der Betriebswahlvorstand macht das Abstimmungsergebnis für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abstimmungsausschreiben bekannt.