1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG Art. 3Betriebswahlvorstand
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
Die rechtzeitige Einleitung und die Durchführung der Wahl sowie die Feststellung des Wahlergebnisses obliegen dem Betriebswahlvorstand.