1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz
1. WOMitbestG Art. 6Mitteilungspflicht
Abschnitt 1 Einleitung der Wahl
Der Betriebswahlvorstand teilt unverzüglich nach seiner Bildung dem Unternehmen und den im Unternehmen vertretenen Gewerkschaften schriftlich die Namen seiner Mitglieder und seine Anschrift mit.