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1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG Art. 77Verteilung der Stimmen auf die Bewerberinnen und Bewerber

Unterabschnitt 4 Wahl mehrerer Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer in einem Wahlgang auf Grund nur eines Wahlvorschlags

En vigueurTexte officiel

Der Betriebswahlvorstand bestimmt so viele Bewerberinnen und Bewerber, wie in dem Wahlgang Aufsichtsratsmitglieder zu wählen sind, nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.