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1. WOMitbestG · Erste Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

1. WOMitbestG Art. 87Abstimmung, Abstimmungsergebnis, Akten

Kapitel 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

En vigueurTexte officiel

(1) Für die Abstimmung sind die §§ 16 bis 21 anzuwenden.

(2) Der Betriebswahlvorstand übermittelt das Abstimmungsergebnis schriftlich 1.

dem Aufsichtsratsmitglied, über dessen Abberufung abgestimmt worden ist,

2.

der Gewerkschaft, die einen Antrag auf Abberufung gestellt hat (§ 23 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 des Gesetzes),

3.

dem Unternehmen

und macht es für die Dauer von zwei Wochen in gleicher Weise wie das Abberufungsausschreiben bekannt.

(3) Auf die im Zusammenhang mit einem Antrag auf Abberufung entstandenen Akten ist § 49 entsprechend anzuwenden.