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3. WOMitbestG · Dritte Wahlordnung zum Mitbestimmungsgesetz

3. WOMitbestG Art. 109Abberufungsausschreiben für Seebetriebe, Wählerliste

Abschnitt 2 Abstimmung über die Abberufung eines in unmittelbarer Wahl gewählten Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer

En vigueurTexte officiel

(1) Die in § 92 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Frist wird auf sechs Wochen verlängert.

(2) Das Abberufungsausschreiben nach § 92 muss in Seebetrieben auch die in § 102 Abs. 1 bezeichneten Angaben enthalten.

(3) § 98 Abs. 5 und 7 ist entsprechend anzuwenden.