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MittelweserG · Gesetz über den Grunderwerb für die Kanalisierung der Mittelweser

MittelweserG Art. 11

I. Enteignung mit Landentschädigungsplan

En vigueurTexte officiel

Die Enteignung der Grundstücke und der Rechte an Grundstücken wird auf Antrag des Unternehmers von der Enteignungsbehörde ausgesprochen, sobald die Entscheidung über die Entschädigung den zu Enteignenden zugestellt ist und die in ihr festgestellten Geldentschädigungen gezahlt oder hinterlegt sind.