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MTAPrV · Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Medizinische Technologinnen und Medizinische Technologen

MTAPrV Art. 63Zweck der Eignungsprüfung

Unterabschnitt 1 Eignungsprüfung

En vigueurTexte officiel

In der Eignungsprüfung hat die zu prüfende Person nachzuweisen, dass sie über Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen verfügt, die zum Ausgleich der von der zuständigen Behörde festgestellten wesentlichen Unterschiede erforderlich sind.