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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 22Aufgaben und Gesamtverantwortung der Schule

Abschnitt 3 Ausbildung

En vigueurTexte officiel

Die Schule 1.

wirkt mit dem Träger der praktischen Ausbildung auf der Grundlage von Kooperationsvereinbarungen zusammen,

2.

trägt die Gesamtverantwortung für die Koordination des theoretischen und praktischen Unterrichts mit der praktischen Ausbildung,

3.

erstellt ein schulinternes Curriculum,

4.

prüft, ob der Ausbildungsplan für die praktische Ausbildung den Anforderungen des schulinternen Curriculums entspricht und

5.

unterstützt die praktische Ausbildung durch eine Praxisbegleitung in angemessenem Umfang.