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MTBG · Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie

MTBG Art. 65Unterrichtung über Änderungen

Teil 6 Zuständigkeiten und Aufgaben der Behörden

En vigueurTexte officiel

(1) Die zuständige Behörde, die die Warnmitteilung getätigt hat, unterrichtet die zuständigen Behörden der anderen Mitgliedstaaten, der anderen Vertragsstaaten und der gleichgestellten Staaten über 1.

die Aufhebung einer in § 64 Absatz 1 genannten Entscheidung und das Datum der Aufhebung,

2.

die Änderung des Zeitraumes, für den eine in § 64 Absatz 1 genannte Entscheidung gilt.

(2) Für die Unterrichtung ist das Binnenmarkt-Informationssystem zu verwenden.