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NatPsSchweizV · Verordnung über die Festsetzung des Nationalparks Sächsische Schweiz

NatPsSchweizV Art. 10Entschädigungen für Nutzungsbeschränkungen

En vigueurTexte officiel

Werden Eigentümern oder anderen Nutzungsberechtigten durch diese Verordnung oder durch Maßnahmen auf Grund dieser Verordnung Beschränkungen ihrer Nutzungsrechte oder Pflichten in einem Ausmaß auferlegt, das über die Sozialbindung des Eigentums hinausgeht, so haben sie Anspruch auf Entschädigung. Diese muß die Vermögensnachteile, die durch die Maßnahmen verursacht wurden, angemessen ausgleichen.