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NMV 1970 · Verordnung über die Ermittlung der zulässigen Miete für preisgebundene Wohnungen

NMV 1970 Art. 23Umlegung der Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage

Teil IV Umlagen, Zuschläge und Vergütungen

En vigueurTexte officiel

(1) Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstromes und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraumes.

(2) Die Kosten dürfen nur nach dem Brennstoffverbrauch umgelegt werden.