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NotViKoV · Verordnung über den Betrieb eines Videokommunikationssystems für notarielle Urkundstätigkeiten

NotViKoV Art. 7Sichere informationstechnische Netze

En vigueurTexte officiel

Das Videokommunikationssystem ist für Amtspersonen und die bei diesen beschäftigten Personen nur über solche informationstechnischen Netze zugänglich, die durch eine staatliche Stelle oder im Auftrag einer staatlichen Stelle oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts betrieben werden und die mit dem Videokommunikationssystem gesichert verbunden sind.