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OlympSchG · Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen

OlympSchG Art. 4Benutzung von Namen und beschreibenden Angaben

En vigueurTexte officiel

Die Inhaber des Schutzrechts haben nicht das Recht, einem Dritten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr 1.

dessen Namen oder Anschrift zu benutzen oder

2.

die olympischen Bezeichnungen oder ähnliche Bezeichnungen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren, Dienstleistungen oder Personen zu benutzen,

sofern die Benutzung nicht unlauter ist.