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OWiG · Gesetz über Ordnungswidrigkeiten

OWiG Art. 21Zusammentreffen von Straftat und Ordnungswidrigkeit

Vierter Abschnitt Zusammentreffen mehrerer Gesetzesverletzungen

En vigueurTexte officiel

(1) Ist eine Handlung gleichzeitig Straftat und Ordnungswidrigkeit, so wird nur das Strafgesetz angewendet. Auf die in dem anderen Gesetz angedrohten Nebenfolgen kann erkannt werden.

(2) Im Falle des Absatzes 1 kann die Handlung jedoch als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, wenn eine Strafe nicht verhängt wird.