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PAngV · Preisangabenverordnung

PAngV Art. 15Tankstellen, Parkplätze

Abschnitt 3 Besondere Bestimmungen

En vigueurTexte officiel

(1) Wer an einer Tankstelle Kraftstoffe anbietet, hat die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie deutlich lesbar für Kraftfahrer sind, die 1.

auf der Straße heranfahren oder

2.

auf Bundesautobahnen in den Tankstellenbereich einfahren.

Satz 1 gilt nicht für die Preise von Kraftstoffmischungen, die erst in der Tankstelle hergestellt werden.

(2) Wer für einen kürzeren Zeitraum als einen Monat Garagen, Einstellplätze oder Parkplätze vermietet oder bewacht oder Kraftfahrzeuge verwahrt, hat zum Zeitpunkt des Angebotes am Anfang der Zufahrt ein Preisverzeichnis anzubringen, aus dem die von ihm geforderten Preise ersichtlich sind.