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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 142Mitteilung des Verbots

Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme

En vigueurTexte officiel

(1) Der Beschluß, durch den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt wird, ist alsbald der Patentanwaltskammer in beglaubigter Abschrift mitzuteilen.

(2) Tritt das Berufs- oder Vertretungsverbot außer Kraft oder wird es aufgehoben oder abgeändert, so ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.