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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 40Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags

Erster Abschnitt Allgemeines

En vigueurTexte officiel

Der Patentanwalt, der in seinem Beruf in Anspruch genommen wird und den Auftrag nicht annehmen will, muß die Ablehnung unverzüglich erklären. Er hat den Schaden zu ersetzen, der aus einer schuldhaften Verzögerung dieser Erklärung entsteht.