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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 61Recht zur Ablehnung der Wahl

Erster Unterabschnitt Vorstand

En vigueurTexte officiel

Die Wahl zum Mitglied des Vorstands kann ablehnen, 1.

wer das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet hat;

2.

wer in den letzten vier Jahren Mitglied des Vorstands gewesen ist;

3.

wer aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend die Tätigkeit im Vorstand nicht ordnungsgemäß ausüben kann.