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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 79Einladung und Einberufungsfrist

Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung

En vigueurTexte officiel

Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher einzuberufen. Die Einberufung hat schriftlich oder elektronisch zu erfolgen. Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.