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PAO · Patentanwaltsordnung

PAO Art. 80Ankündigung der Tagesordnung

Zweiter Unterabschnitt Kammerversammlung

En vigueurTexte officiel

(1) Bei der Einberufung der Kammerversammlung ist der Gegenstand, über den Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(2) Über Gegenstände, deren Verhandlung nicht ordnungsmäßig angekündigt ist, dürfen keine Beschlüsse gefaßt werden.