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PflanzTechnAusbV · Verordnung über die Berufsausbildung zum Pflanzentechnologen und zur Pflanzentechnologin

PflanzTechnAusbV Art. 7Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse

En vigueurTexte officiel

Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.