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PostAZV · Verordnung über die Arbeitszeit der Beamtinnen und Beamten bei der Deutschen Post AG

PostAZV Art. 5Ruhepausen

En vigueurTexte officiel

(1) Die Arbeit ist spätestens nach Überschreiten einer Arbeitszeit von sechs Stunden durch eine Ruhepause von mindestens 30 Minuten zu unterbrechen. Bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden beträgt die Ruhepause mindestens 45 Minuten. Die Ruhepausen nach den Sätzen 1 und 2 können in Zeitabschnitte von mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. Bei geteilter Arbeitszeit soll die Ruhepause zwei Stunden nicht unterschreiten.

(2) Ruhepausen werden nicht auf die Arbeitszeit angerechnet.